Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachfolgender Bedingunge n. Diese gelten für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Dieses betrifft neben dem Shophandel, alle Lieferungen wie zum Beispiel Daten.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie als für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen.
II. Angebote, Preise, Vertragsabschluss
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Diese Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, aber erbracht wurden, werden gesondert berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere (Aussendienst-) Mitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler oder Übertragungsfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. Lieferfristen und Termine
1. Lieferfristen- und Termine gelten, sofern nicht durch eine Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer von uns angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn die Bonität des Käufers Anlass zur Zurückhaltung von Lieferungen gibt (Anscheinsverdacht oder Zielüberschreitung reichen aus).
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IIIa Mitarbeiterüberlassung
1. Wird ein Mitarbeiter der Firma TEM-EDV, länger als 3 Monate (>90 Tage), längstens 6 Monate (<180 Tagen) und mehr als 5 Stunden täglich für einen Auftraggeber zur Verfügung gestellt, dann wird der Auftraggeber verpflichtet:
a) Fahrtgeld in Höhe von 0,20 €/Km zu vergüten
b) Essenskostenzuschuss von 3,00€ täglich zu vergüten
2. Wird ein Mitarbeiter der Firma TEM-EDV, länger als 6 Monate (>180 Tage) und mehr als 5 Stunden täglich für einen Auftraggeber zur Verfügung gestellt, dann wird der Auftraggeber verpflichtet, neben den schon im Absatz IIIa bezeichneten Fahrt- und Essenskostenzuschuss, folgende Verpflichtungen zu übernehmen:
c) Urlaubsregelung. Dem Mitarbeiter der Firma TEM-EDV müssen pro geleistete Kalenderwoche 0,625 Urlaubstage gutgeschrieben und bezahlt werden. Dieses entspricht der durchschnittlichen Urlaubsregelung unseres Hauses und wird als Allgemeinsatz angenommen.
IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist ab Lager Ludwigshafen
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschliesslich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemässe Lieferungen oder Leistungen nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 1,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Lieferschaden mindestens 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.
V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar zu leisten. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Verzug tritt spätestens nach 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ein.
2. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 5 Tagen ab Fälligkeit sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens vorbehalten. Die Mahngebühren gelten in der ausgewiesenen Höhe als akzeptiert. Die erste Mahnung gilt als ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung. Des Weiteren sind wir berechtigt, alle Lieferungen und Bestellungen bei Zahlungszielüberschreitung bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderungen auszusetzen und die Zahlungsbedingung bei Nichteinhaltung zurück auf Nachnahme Bar/ Barzahlung zu setzen.
a) wir setzen für die 1. Mahnung zusätzlich 5 % der Nettorechnungssumme, mindestens 5,00€
b) wir setzen für die 2. Mahnung zusätzlich zu der Rechnung und der Mahnkosten aus der 1. Mahnung weitere 10% der gebildeten Nettorechnungssumme an.
c) wir setzen für die letzte Mahnung nochmals zu der Rechnung und den Mahnkosten aus 1. Mahnung und 2. Mahnung 20% der aus a und b gebildeten Nettorechnungssumme, mindestens 50,00 € an.
d) nach fruchtlosem Mahnen ergeht Mahnbescheid über die komplette Summe zz. Gerichts- und Anwaltskosten.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns werden Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitgehend gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Bei erkennbarer Nichtzahlung sind wir berechtigt alle Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, einzubehalten bis die Ware selbst oder unsere anderweitigen Forderungen erfüllt wurden.
6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen.
7. Bei Bestehen mehrer offener Forderungen (laufendes Kontokorrent) sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen nach unserer Wahl zu verrechnen. Insbesondere sind wir berechtigt, nicht abgesicherte Forderungen zuerst mit eingehenden Zahlungen zu verrechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschliesslich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Ware vom Käufer weiterveräussert wurde (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäss §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäss der entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräussern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräusserung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräusserung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräusserten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräussert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstellen abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstössen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräusserung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers zu verlangen, ohne das diesem gegen den Herausgabeanspruch eine Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne das wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös Gegenzurechnen.
e) alle anderen Forderungen fällig zu stellen, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Für Lieferungen und Leistungen ins Ausland sind alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns bei Zahlungsverzug des Käufers vom Käufer zu tragen.
Falls die Vorbehaltsware schon in Gebrauch war, kann eine Anrechnung höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung durch den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. ges. MwSt.. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Rückscheck ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmassenahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmassenahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
VII. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/ oder Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf verjähren nach Massgabe folgender Bestimmungen bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Garantien werden keine übernommen. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft.
2. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, insb. die §§ 474- 479 BGB keine Anwendung. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängeln verjähren in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängel, es sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel nicht hier drauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Des Weiteren gilt dies ebenfalls, wenn Manipulationen an der Seriennummer festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder andern Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus.
4. Der Käufer muss uns die Mängel/Transportschäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der TEM-EDV unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, verlangt die TEM EDV, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue schriftliche Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins/Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die TEM EDV, Jakob-Binder-Strasse 11, 67063 Ludwigshafen am Rhein in Originalverpackung zur Nacherfüllung eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert ausser Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Verjährungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die TEM EDV übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bzgl. der zu reparierenden Geräte werden durch die TEM EDV nicht übernommen. Die TEM-EDV übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung.
6. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln beschränken sich ausschliesslich auf ein Recht auf Nacherfüllung, wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen, welches insbesondere für Verschleissteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleissmaterialien gilt.
7. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Mangel festgestellt werden konnte, trägt der Käufer sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten der Überprüfung. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen.
8. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer gegenüber TEM-EDV zu und sind nicht abtretbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer neu hergestellte Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter verkauft. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche gegenüber der TEM-EDV zu, wobei jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer Ansprüche und Rechte seines Käufers wegen Mängeln auf Nachlieferung entsprechend der obigen Ziffer 6 zu beschränken und die Möglichkeit der Erfüllung der Nacherfüllungspflicht seitens der TEM-EDV sicherzustellen. Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs verjähren in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr nach Lieferung der Sache, die weiteren Rückgriffsansprüche verjähren zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat bzw. spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch die TEM-EDV
9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschliessend die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln für Produkte und schliessen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der TEM-EDV vorliegt oder eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der TEM-EDV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der TEM-EDV beruhen.
VIII. Haftung
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und Verstössen aus unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers/Auftraggebers stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden ausser in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach dem uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zweifache des Auftragswertes, höchstens EURO 2.500,-- begrenzt.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines halben Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.
IX: Rechtsgrundlage, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Gerichtsstand gilt Ludwigshafen
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschliesslich dem deutschen Recht.
X. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.
TEM-EDV
Inh. Thomas Müller
Stand Dezember 2011 |
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